§1

Der Verband führt den Namen "Verband kontrollierter Bestattungsunternehmen in Stuttgart e.V." (VkB-Stuttgart). Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart und die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgericht wird vom Vorstand veranlaßt. Den Mitgliedern wird auf Antrag gestattet, den Schriftzug "Mitglied des Verbandes kontrollierter Bestattungsunternehmen in Stuttgart eV" oder "VkB-Stuttgart- geprüft" für geschäftliche Zwecke zu verwenden.

§2

Die Mitglieder unterziehen sich der Pflicht, bei einem Todesfall den Hinterbliebenen Sach- und Dienstleistungen zu angemessenen und ortsüblichen Preisen zu erbringen. Der ausführlichen, objektiven Beratung von Hinterbliebenen wird Vorrang eingeräumt. Der Verband verfolgt nachstehende Ziele:

  • Zusammenfassung: Stuttgarter Bestattungsunternehmen, die sich einer unregelmäßigen, sich wiederholenden Kontrolle durch eine neutrale Prüfungskommission unterziehen und sich im Beanstandungsfall dem Schiedsspruch eines unabhängigen Schieds- und Ehrengerichts unterwerfen;
  • das gleiche gilt, wenn sich Hinterbliebene im Einzelfall an den Verband wenden, um ihre Bestattungskostenabrechnung eines Mitglieds überprüfen zu lassen;
  • Erhaltung eines gleich hohen Leistungsstandards der Mitglieder gegenüber Hinterbliebenen;
  • Herausgabe einer Broschüre über allgemeine Hinweise, was in einem Sterbefall zu veranlassen, zu beachten ist und welche Kosten und Gebühren durch eine Inanspruchnahme in etwa erwachsen,
  • Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden, anderen Berufsgruppen, Medien, anfragenden Einzelpersonen hinsichtlich der Mitgliederauswahl usw,;
  • Abwicklungsgewährleistung von sogg. Sozialfällen und Nottransporten zu jeder Tages- und Nachtzeit.

§3

Die Mitglieder verpflichten sich, in unregelmäßigen Abständen ihre Unterlagen über sämtliche Lieferungen und Leistungen eines bestimmten Zeitraums einschließlich der Bestattungskostenabrechnungen einer Prüfungskommission zur Überprüfung auszuhändigen sowie fair miteinander umzugehen, bei gravierenden Verstößen gegen die Zielsetzung dieser Satzung oder bei erfolgreichen Beschwerden Dritter wegen des Mißverhältnisses von erbrachter und abgerechneter Lieferung und Leistung unterwerfen sich die Mitglieder dem Schiedsspruch des unabhängigen Schieds- und Ehrengerichts. Der Schiedsspruch kann nach Anhörung des Mitglieds eine oder mehrere Sanktionen enthalten. wie

  • Abmahnung.
  • eine Minderung des Endbetrages von Bestattungskostenabrechnungen und Rückzahlung dieser Beträge an Hinterbliebene.
  • eine Geldbuße im Wiederholungsfall bis zu 5.000 EUR und
  • in gravierenden Wiederholungsfällen den Verbandsausschluß des Mitglieds.

§4

Die Prüfungskommission überprüft in unregelmäßigen Abständen für einen bestimmten Zeitraum die Abrechnungen von Lieferungen und Leistungen der Mitglieder und fertigt über das Ergebnis einen Vorbericht für das unabhängige Schieds- und Ehrengericht an. Der Vorbericht mit den notwendigen Unterlagen wird dem Schieds- und Ehrengericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorbericht kann Entscheidungsvorschläge enthalten.

§5

Die Verbandsmitgliedschaft können nur die in Stuttgart ansässigen Bestattungsunternehmen als Einzelperson oder als Gesellschaft beantragen. Die Antragsteller müssen imstande sein, Sterbefälle aufgrund eigener Sachkunde sowie Lieferungen und Leistungen auf eigene Rechnung abzuwickeln. Hierzu gehören Geschäftslokal, Ausstellungs - und Lagerräume, Leichenwagen und ausreichendes Personal. Der Antragsteller sollte bereits mindestens fünf Jahre in Stuttgart tätig sein und sich bisher gegenüber den Hinterbliebenen, den Kollegen und dem Berufsstand fair verhalten haben und keinem vorsätzlich einen Schaden zugeführt haben, Die Aufnahme oder die Ablehnung in den Verband wird vom Ausschuß geprüft und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ein Ablehnungsbeschluß hat eine Gültigkeit von mindestens zwei Jahren nach dem Tag der Beschlußfassung.

§6

Die Verbandsmitglieder zahlen monatliche Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Das Verbandsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Es wird einmal im Jahr Rechnung gelegt. Der Vorstand ist befugt der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr vorzuschlagen.

§7

Die Mitgliedschaft im Verband beginnt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, der Aushändigung der Satzung durch unterschriftliche Anerkennung der Satzungsbestimmungen des Antragstellers. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch

  • Kündigung,
  • Verkauf des Bestattungsunternehmens oder des Firmenmantels,
  • Verpachtung,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft,
  • Tod des Unternehmers,
  • Geschäftsaufgabe,
  • Ausschluß oder
  • Verbandsauflösung,

Die Kündigung ist schriftlich dem Verbandsvorsitzenden, spätestens sechs Wochen zum Vierteljohresschluß zu erklären. Andernfalls endet die Mitgliedschaft erst am Ende des folgenden Vierteljahresschlusses.

§8

Organe des Verbands sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Ausschuß,
  • der Vorstand und
  • die Prüfungskommission.

§9

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann auch außerordentlich jederzeit vom Vorstand oder von mindestens 25% der Verbandsmitglieder einberufen werden. Der Vorstand stellt grundsätzlich die Tagesordnung auf und bestimmt Zeit sowie Ort der Mitgliederversammlung. Sollten die Mitglieder die Versammlung einberufen, bestimmen sie über die Aufstellung der Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung. Die Mitglieder können während der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Änderungen bzw. Ergänzungen der Tagesordnung verlangen. Der Sitzungsschluß wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Vorschlags des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Bei Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vorhaben mit finanziellen Auswirkungen, die über die übliche Geschäftstätigkeit des Vorstandes hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuß kann vorher sein Votum abgeben.

§10

Der Ausschuß besteht aus Mitgliedern des Vorstandes sowie zwei Mitgliedern, die von der Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Ausschuß ist beratend tätig. Er prüft die  Aufnahmeanträge von Bestattungsunternehmen. Im Ausschuß werden grundsätzlich sämtliche Angelegenheiten des Verbandes von einiger Bedeutung behandelt. Er kann nach Beratung ein Votum in der Mitgliederversammlung abgeben. Auch Minderheitenvoten sind möglich. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zusätzlichen Ausschußmitglieder prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und geben ihren Bericht der Mitgliederversammlung zur Kenntnis und Abstimmung.

§11

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Kassier. Der Vertreter ist gleichzeitig der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl ist aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand von drei Mitgliedern zu benennen. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied nach außen allein vertretungsberechtigt ist. Intern gilt jedoch das Vertretungsrecht des Stellvertreters nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, das des Kassiers in Verhinderungsfällen des Vorsitzenden und seines Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Verbands und führt sie aus.

§12

Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und dem Kassierer. Falls in Uberprüfungs- und Untersuchungsfällen Mitglieder der Kommission betroffen sind, scheiden diese bis zum Schiedsspruch des Schieds- und Ehrengerichts aus. An ihre Stelle treten vorübergehend Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

§13

Uber den Verlauf der Mitgliederversammlungen und über die Beschlüsse werden Niederschriften vom Schriftführer gefertigt. Das gleiche gilt für die Ausschußsitzungen, die Tätigkeit der Prüfungskommission und für das Schieds- und Ehrengericht.

§14

Die Einberufung der Verbandsorgane erfolgt schriftlich. Beschlüsse der Organe sowie die des Schieds- und Ehrengerichts werden mit Mehrheit der Anwesenden getroffen. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende bekundet die Voten des Ausschusses, die Berichte der Prüfungskommission, die Schiedssprüche des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann auch ein Mitglied des Vorstandes mit dieser Aufgabe in Einzelfällen beauftragen.

§15

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Verbandes beschließen. Etwaiges Verbandsvermögen wird nach Abzug von Verbindlichkeiten den Mitglieden gleichmäßig ausbezahlt. Die Haftung der Mitglieder wird auf die Mitgliedsbeiträge beschränkt. Der Vorstand ist insgesamt verpflichtet eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit abzuschließen.

§16

Die Satzung tritt am 5.10.1995 in Kraft.